Satzung
S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Orden führt den Namen:
"INTERNATIONALER ORDEN CORDON BLEU DU SAINT ESPRIT e.V." (Kurzform: „CBdSE“)
- Die Wortmarke 30626535 und die Bildmarke 30626536 sind markenrechtlich geschützt.
- Der CBdSE hat seinen Sitz in Erfurt.
- Der CBdSE beruft sich auf die Tradition der christlichen europäischen Orden vom Heiligen Geist, insbesondere die des von König Heinrich III. von Frankreich 1579 gegründeten Ordens und überträgt diese Tradition in die heutige Zeit. Die Gründung erfolgte im Jahre 1969 in Landau in der Pfalz.
- Der CBdSE arbeitet international, politisch, rassisch und konfessionell neutral.
- Die Amtssprache des CBdSE ist Deutsch.
- Das Geschäftsjahr des CBdSE ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecksetzung
- Der CBdSE unterstützt völkerverbindende, kulturelle und humanitäre Bestrebungen im In- und Ausland und fördert die Pflege ritterlicher Traditionen und Tugenden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Hilfsleistungen für humanitäre Zwecke im In- und Ausland
- Unterstützung kirchlicher und sozialer Einrichtungen
- Unterstützung von Projekten zur Pflege der Bildung, der Kultur und des Denkmalschutzes
- Durchführung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen (z.B. Soireé)
- Durchführung von Veranstaltungen zur Pflege länderübergreifender Kontakte und Freundschaften
- Pflege der Kontakte zu anderen Ordensgemeinschaften
- Mittel des CBdSE dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des CBdSE. Der CBdSE verwendet seine Mittel weder für die unmittelbare, noch für die mittelbare Förderung oder Unterstützung politischer Parteien. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des CBdSE weder Kapitalanteile noch den gemeinen Wert ihre geleisteten Sacheinlagen zurück.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des CBdSE fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- In der Ordensregierung ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Gliederung in Komtureien
- Der CBdSE ist in Komtureien untergliedert. Eine Komturei ist der Zusammenschluss aller Ordensangehörigen in einem Territorium. Eine Komturei sollte mindestens sieben Ordensangehörige aufweisen.
- Die Komtureien organisieren sich in ihrem Territorium eigenständig. Die Komturei wird von einem Komtur geleitet. Der Komtur und ggf. Vize-Komtur werden von den Komtureiangehörigen nach den Regeln der jeweiligen Komturei gewählt und vom Großmeister im Generalkonvent verpflichtet. Jeder Komtur und Vizekomtur sind Mitglieder des Ordenskapitels.
- Haben die Komtureien außerhalb Deutschlands eine eigene Rechtspersönlichkeit, so richtet sich die Mitgliedschaft der Ordensangehörigen nach dem Recht des Gründungsstaates. Die Komturei selbst wird korporatives Mitglied des Ordens. Sie muss, soweit nach ihrem Heimatrecht rechtlich zulässig, folgende Regelungen in ihre Satzung aufnehmen:
- Aufnahme von Mitgliedern nur in der Regel durch Ritterschlagung durch den Großmeister im Rahmen des Generalkonventes.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern nach Beschluss durch die Ordensregierung.
- Anerkennung der Satzung und der in der Geschäftsordnung festgelegten Regeln des (Mutter) Ordens.
- Verzicht auf den Namen „Cordon Bleu de Saint Esprit“ und auf die Insignien bei Auflösung oder Austritt aus dem (Mutter) Orden.
- Durch Verlust der korporativen Mitgliedschaft im (Mutter)Orden verliert die Komturei das Recht, den Namen und die Insignien zu führen. Die Mitglieder werden dann von der Ordensregierung betreut.
- Jede Komturei sollte jährlich Aktivitäten im Sinne des § 2 der Satzung durchführen und gegenüber der Ordensregierung berichten.
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft (Ritterschlag)
- Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden, die die Ziele des Ordens anerkennt, sich seiner Disziplin unterwirft und bereit ist, für den Orden tätig zu werden. Voraussetzung für die Aufnahme in den Orden ist eine erfolgreiche berufliche und ehrenamtliche Tätigkeit, das Bekenntnis zur christlichen Tradition, zum demokratisch verfassten Rechtstaat sowie zu den von der UN beschlossenen Grundsätzen des Zusammenlebens der Weltgemeinschaft. Außerdem muss ein besonderes Interesse an der Pflege ritterlichen Brauchtums vorhanden sein.
- Die Mitgliedschaft ist bei der Ordensregierung schriftlich unter Benennung von zwei ordensangehörigen Paten durch den jeweils zuständigen Komtur zu beantragen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Großmeister.
- Die Aufnahme in den Orden kann ohne Angaben von Gründen versagt werden.
- Jeder Bewerber wird zunächst für ein Jahr als Postulant geführt. Die Paten sollten ihn mit den Ordensobliegenheiten vertraut machen. Eine Verkürzung der Postulantenzeit ist möglich.
- Die vom Kapitelrat festgelegte Aufnahmegebühr ist spätestens 4 Wochen vor der Ritterschlagung zu entrichten.
- Die Ritterschlagung erfolgt durch den Großmeister oder vertretungsweise ein Mitglied der Ordensregierung im Rahmen der Investiturfeier beim Generalkonvent. Abweichungen hiervon bedürfen eines Beschlusses der Ordensregierung.
- Die Mitglieder des Ordens führen folgende Bezeichnungen:
- Ordensritter / Ordensdame
- Kommandeur / Kommandeurin
- Großkreuzritter/ -dame
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
- Prominente Persönlichkeiten, die sich dem Orden verbunden fühlen und seine Arbeit unterstützen, können durch Beschluss der Ordensregierung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
- Die Ernennung erfolgt auf Antrag, bzw. in Abstimmung mit dem jeweilig zuständigen Komtur.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
- Ordensmitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr und einen jährlichen Beitrag (Mitgliedsbeitrag) zu entrichten. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und des an den Orden zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages sind in der Finanz- und Beitragsordnung (FBO) geregelt.
- Die Komtureien können für ihre Mitglieder eigene Regelungen zur Beitragshöhe treffen, müssen jedoch die Zahlung an den Orden entsprechend der FBO sicherstellen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig. Der Austritt ist nur wirksam, wenn er schriftlich gegenüber einem Mitglied der Ordensregierung erklärt wird.
- Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Ordensregierung von der Mitgliederliste gestrichen werden bei Nichtzahlung der Beiträge trotz zweifacher Mahnung, jedoch frühestens drei Monate nach der zweiten Mahnung.
- Ausschluss
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, wenn der Ordensangehörige in gröblichem Maß gegen die Ordensinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Ordenskapitels.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft ist schriftlich zu dokumentieren. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bereits gezahlte Jahresbeiträge werden nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet.
§ 8 Organe
Die Organe sind:
- Generalkonvent (Mitgliederversammlung)
- Ordensregierung (Vorstand)
- Ordenskapitel
Funktionsträger des Ordens dürfen keine führenden Funktionen in anderen Orden bekleiden.
§ 9 Generalkonvent
- Der Generalkonvent wird einmal jährlich durch den Großmeister schriftlich einberufen.
- Die Einladung muss mindestens 30 Kalendertage (Poststempel, Datum Faxversand oder e-mail Versanddatum) vor dem Generalkonvent unter Angabe einer Tagesordnung den Mitgliedern zugesendet werden. Ergänzende Anträge zur Tagesordnung müssen 14 Kalendertage vor dem Generalkonvent bei der Ordensregierung eingehen.
- Der Generalkonvent fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung. Sofern ein Mitglied namentliche oder geheime Abstimmung beantragt, ist entsprechend dem Antrag abzustimmen. Die namentliche Abstimmung hat den Vorrang. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.
- Dem Generalkonvent obliegt die Entscheidung über folgende Ordensangelegenheiten:
- Festsetzung und Änderung der Satzung
- Entgegennahme des Berichtes der Ordensregierung
- Entlastung der Ordensregierung
- Wahl der Ordensregierung
- Wahl der Kassenprüfer
- Auflösung des Ordens
- Über jeden Generalkonvent ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 10 Ordensregierung
- Die Ordensregierung setzt sich wie folgt zusammen:
- Großmeister
- Kanzler
- Schatzmeister
- ein Vertreter der Komture
- Kanzler und Schatzmeister sind zugleich Stellvertreter des Großmeisters.
- Die Ordensregierung wird alle 5 Jahre vom Generalkonvent gewählt. Die Mitglieder der Ordensregierung bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wer das siebzigste Lebensjahr vollendet hat, sollte nicht wieder kandidieren. Scheidet ein Mitglied der Ordensregierung vorzeitig aus, so kooptieren die verbliebenen Mitglieder der Ordensregierung für die Zeit bis zum nächsten Generalkonvent ein Ersatzmitglied.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Großmeister, der Kanzler und der Schatzmeister.
- Je zwei der im Absatz 1 genannten Mitglieder der Ordensregierung sind gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.
- Die Ordensregierung ist insbesondere verantwortlich für:
- Erfüllung der Ordensziele
- Ordensentwicklung
- Kontrolle der Einhaltung der Ordensregularien
- Nachwuchsgewinnung für Leitungsaufgaben
- Ritterschlagung
- Zusammenarbeit mit anderen Orden
- Die Ordensregierung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Großmeisters den Ausschlag. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zwei Mitglieder der Ordensregierung, anwesend sind.
- Über die Beschlüsse der Ordensregierung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und einem weiteren Mitglied der Ordensregierung zu unterzeichnen ist.
§ 11 Ordensgeistlicher
- Der Ordensgeistliche wird durch den Großmeister berufen.
- Der Ordensgeistliche ist Mitglied des Ordenskapitels.
§ 12 Ordenskapitel
- Dem Ordenskapitel gehören neben den Mitgliedern der Ordensregierung, die Komture, die Vize-Komture, der Ordensgeistliche und die Kapitelräte an.
- Das Ordenskapitel wird mindestens einmal im Jahr durch den Großmeister einberufen.
- Die Einladung muss mindestens 30 Kalendertage (Poststempel, Datum Faxversand oder e-mail Versanddatum) vor der Sitzung unter Angabe einer Tagesordnung den Mitgliedern des Ordenskapitels zugesendet werden. Ergänzende Anträge zur Tagesordnung müssen 14 Kalendertage vor der Sitzung bei der Ordensregierung eingehen. Später eingehende Anträge werden nur unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ behandelt, sofern das Ordenskapitel nichts anderes beschließt.
- Das Ordenskapitel fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung. Sofern ein Mitglied namentliche oder geheime Abstimmung beantragt, ist entsprechend dem Antrag abzustimmen. Die namentliche Abstimmung hat den Vorrang.
- Das Ordenskapitel hat folgende Aufgaben:
- Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Ordens (Ordensregel)
- Beschluss der Finanz- und Beitragsordnung
- Entgegennahme der Berichte der Komture
- Vorbereitung des Generalkonventes
- Öffentlichkeitsarbeit
- Organisation der Arbeit im Orden
§ 13 Kapitelrat
(1) Die Kapitelräte werden vom Großmeister berufen und abberufen. Sie haben besondere Aufgaben wahrzunehmen oder unterstützen die Ordensregierung durch besondere Kompetenzen.
§ 14 Kassenprüfer
- Der Generalkonvent wählt für die Dauer von 5 Jahren aus den Mitgliedern, die nicht der Ordensregierung angehören zwei Kassenprüfer.
- Ihre Aufgabe besteht in der Überprüfung der Kassenführung auf Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und Festlegungen dieser Satzung.
- Sie unterbreiten dem Generalkonvent den Vorschlag über die Entlastung der Ordensregierung.
§ 15 Ordensinsignien
- Ordensinsignien dienen der Außendarstellung des Ordens.
- Die Ordensinsignien und ihre Trageweise sind in der Anlage zur Geschäftsordnung dokumentiert und für alle Mitglieder verbindlich.
Ordensinsignien sind:
- Standarte
- Schwert
- Mantel
- Orden
§ 16 Auflösung des Ordens
- Über die Auflösung des Ordens entscheidet ein nur zu diesem Zwecke einberufener Generalkonvent mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Ordensmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ordens an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für deren gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
- Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Ordens.
Vorstehende Satzung wurde im Generalkonvent vom 15. Juni 2019 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in Kraft.
Karl-Heinz Kindervater Peter Moos
Unsere Satzung kann auch im .pdf-Format heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Die Satzung wurde am 14.08.2019 eingetragen.
- Erstellt am .
- Geändert am .